AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firmen Philipp Zimlich e.K. und PZA Zimlich Messzeuge GmbH
1. Geltung
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB) sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern zugrunde gelegt werden, geltend sie nur insoweit, als sie nicht zwingenden Bestimmungen widersprechen.
1.2 Diese AGB gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte und Rechtsverhältnisse zwischen PZA und dem Auftraggeber nicht nur für das erste Rechtsgeschäft, sondern die Anwendung der AGB wird auch für alle weiteren Geschäfte ausdrücklich vereinbart.
1.3 Einkaufs- oder sonstige Geschäftsbedingungen der Auftraggeber wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Wird ausnahmsweise die Anwendung der AGB der Auftraggeber schriftlich vereinbart, gelten deren Bestimmungen nur, soweit sie nicht mit diesen AGB kollidieren. Nicht kollidierende Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander bestehen.
1.4 Der Auftraggeber erklärt, dass er vor Vertragsabschluss die Möglichkeit hatte, vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen und dass er mit deren Inhalt einverstanden ist.
1.5 Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann ebenfalls nur schriftlich abgegangen werden. Es wird festgehalten, dass Nebenabreden nicht bestehen.
2. Vertragsabschluss/Angebot
2.1 Angebote von PZA sind freibleibend und unverbindlich. Die im Angebot genannten Preise gelten, wenn keine andere Frist genannt wurde, für den Zeitraum von acht Wochen nach Angebotsabgabe bei Abnahme der angefragten Menge.
2.2 Angebote oder Bestellungen der Auftraggeber nimmt PZA durch schriftliche Auftragsbestätigung, darunter sind insbesondere auch Bestätigungen per E-mail oder Telefax zu verstehen, oder durch
Lieferung des Kaufgegenstandes oder durch Erbringung der Leistung an.
2.3 Die in Katalogen, Preislisten, Broschüren, Firmeninformationsmaterial, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, in Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien angeführten Informationen über die Leistungen und Produkte von PZA sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich als schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt werden.
2.4 Technische Daten, Gewichts-, Maß-, und Leistungsbeschreibungen sind nur dann verbindlich wenn Ihre genaue Einhaltung ausdrücklich vereinbart ist. Konstruktions- und Entwicklungsbedingte Änderungen behalten wir uns ausdrücklich vor, wobei der Besteller an den Vertrag gebunden bleibt, sofern diese Änderungen nicht grundlegender Art sind und der vertragsgemäße Zweck nicht erheblich eingeschränkt wird.
2.5 Der Auftraggeber übernimmt für die von ihm gestellten Unterlagen, wie Zeichnungen, Skizzen oder dergleichen die alleinige Verantwortung. Der Auftraggeber hat dafür einzustehen, dass von ihm
gestellte Unterlagen nicht in Schutzrechte dritter eingreifen. PZA ist dem Auftraggeber gegenüber nicht zur Prüfung verpflichtet ob durch Abgabe von Angeboten auf Basis der ihm zugesandten Unterlagen im Falle der Ausführung irgendwelche Schutzrechte dritter verletzt werden. Ergibt sich trotzdem eine Haftung des Lieferers, so muss der Auftraggeber ihn schadlos halten.
2.6 Bei Aufträgen über Sondermesszeuge behalten wir uns eine Über- oder Unterlieferung von 10% ab einer Bestellmenge von 10 Stück einschließlich vor.
2.7 Bei Sonderanfertigungen kann der Auftraggeber nicht vom Vertrag zurücktreten.
2.8 Mündliche Abreden bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Liefer-/Leistungsfristen
3.1 Liefer- und/oder Leistungsfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als solche in der Auftragsbestätigung oder im Einzelvertrag vereinbart wurden.
3.2 Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer- und/oder Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
3.3 Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist frühestens mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung
b) Datum der Erfüllung aller dem Auftraggeber obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen
c) Datum des Eingangs der vom Besteller zu liefernden Unterlagen und Beistellungen
d) Datum, an dem PZA eine vereinbarte Anzahlung oder Sicherheitsleistung erhält.
3.4 Wird PZA an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren oder nicht von PZA zu vertretenden Umständen, wie etwa Betriebsstörungen, hoheitliche Maßnahmen und
Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Ausfall eines schwer ersetzbaren Zulieferanten, Streik, Behinderung von Verkehrswegen, Verzögerung bei der Zollabfertigung oder höherer Gewalt behindert, so verlängert sich die Liefer- und/oder Leistungsfrist in angemessenem Umfang. Unerheblich ist dabei, ob diese Umstände bei PZA selbst oder einem ihrer Lieferanten oder Subunternehmer eintreten.
3.5 Wird die Vertragserfüllung durch nicht von PZA zu vertretenden Gründe unmöglich, so ist PZA von ihren vertraglichen Verpflichtungen frei.
3.6 PZA ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der Leistungs-/Kaufgegenstand spätestens sechs Monate nach Bestellung als abgerufen.
3.7 Die Lieferzeit wird gerechnet vom Tag der Auftragsbestätigung bis zum Tag der Absendung der Waren vom Werk.
4. Preise
4.1 Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot erteilt oder werden Leistungen durchgeführt, welche nicht ausdrücklich im Auftrag enthalten waren, so kann PZA jenes Entgelt geltend machen, das seiner
Preisliste oder seinem üblichen Entgelt entspricht.
4.2 PZA ist berechtigt, ein höheres als das vereinbarte Entgelt oder den Kaufpreis zu verlangen, wenn sich die im Zeitpunkt der Auftragserteilung bestehenden Kalkulationsgrundlagen, so etwa
Rohstoffpreise, der Wechselkurs oder Personalkosten nach Abschluss des Vertrages ändern.
4.3 Sämtliche Preise und Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Verpackung wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zurückgenommen.
4.4 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist das Entgelt/der Kaufpreis zur Hälfte bei Erhalt der Auftragsbestätigung und der Rest bei Lieferung oder Bereithaltung zur Abholung sowie nach
Rechnungserhalt sowie spesen- und abzugsfrei fällig.
4.5 Eine Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Auftragnehmer über diese am Tag der Fälligkeit verfügen kann. Zahlungswidmungen des Auftraggebers, etwa auf Überweisungsbelegen sind nicht verbindlich.
4.6 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Leitzins der EZB berechnet, soweit nicht ein höherer Schaden entstanden ist. Durch den Zahlungsverzug entstandene
zweckmäßige und notwendige Kosten, wie etwa Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche, Lagerkosten und mögliche gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind PZA zu
ersetzen.
4.7 Die bei Vertragsabschluss vereinbarten Begünstigungen, so etwa Skonti und Rabatte sind unter der Bedingung der termingerechten und vollständigen Zahlung gewährt. Bei Verzug mit auch nur einer
Teilleistung ist PZA berechtigt, diese nach zu verrechnen.
4.8 Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes und Einrede des nicht erfüllten Vertrages durch den Auftraggeber bei behaupteten Mängeln ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung durch den
Auftraggeber mit Gegenforderungen oder mit behaupteten Preisminderungsansprüchen ist nur zulässig, wenn die Forderung rechtskräftig festgestellt wurde oder diese von PZA nicht bestritten wird.
4.9 Ist der Auftraggeber mit einer im aus dem Vertragsverhältnis oder einer sonstigen Zahlungspflicht gegenüber PZA in Verzug, ist PZA unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, ihre Leistungspflicht bis
zur Zahlung durch den Auftraggeber einzustellen und/oder eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen; sämtliche offenen Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig zu stellen und allenfalls gelieferte Gegenstände wieder abzuholen, ohne dass dies den Auftraggeber von seiner Leistungspflicht entbindet. Ein Rücktritt vom Vertrag durch PZA liegt
durch diese Handlungen nur vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wurde.
4.10 Sollten sich die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers verschlechtern, ist PZA berechtigt, das vereinbarte Entgelt oder den Kaufpreis sofort fällig zu stellen sowie die Ausführung des Auftrages
nur gegen Vorauszahlung durchzuführen.
4.11 Sollte ein periodisch verrechenbares Entgelt, etwa für Service- oder Wartungsleistungen vereinbart werden, ist dieses jährlich am Beginn eines Kalenderjahres fällig. Beginnt oder endet der
Vertrag während eines Jahres, so steht dieses Entgelt anteilig zu. Dieses Entgelt ist wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 1996, wobei der Monat, in dem der Service- oder Wartungs-vertrag
abgeschlossen wurde, als Ausgangsbasis dient. Wird der VPI 1996 nicht mehr verlautbart, tritt an dessen Stelle jener, der diesem nachfolgt oder diesem am ehesten entspricht. PZA ist überdies berechtigt, ein periodisch verrechenbares Entgelt aus den in Punkt 4.2. genannten Gründen anzupassen.
4.12 Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden bei periodisch verrechenbarem Entgelt gesondert in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
5. Gefahrtragung und Versendung
5.1 Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald PZA den Kaufgegenstand/das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereit hält, und zwar unabhängig, ob die Sachen vom Auftragnehmer
an einen Frachtführer oder Transporteur übergeben werden. Der Versand, die Ver- und Entladung sowie der Transport erfolgt stets auf Gefahr des Auftraggebers.
5.2 Der Auftraggeber genehmigt jede sachgemäße Versandart. Eine Transportversicherung wird nur über schriftlichen Auftrag des Auftraggebers abgeschlossen.
5.3 PZA ist berechtigt, bei Versendung die Verpackungs- und Versandkosten sowie das Entgelt oder den Kaufpreis per Nachnahme beim Auftraggeber erheben zu lassen, sofern sich die
Vermögensverhältnisse des Auftraggebers verschlechtern oder ein mit dem Auftragnehmer vereinbartes Kreditlimit überschritten wird.
5.4 Erfüllungsort ist der Sitz von PZA.
6. Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht
6.1 Sämtliche Waren und Erzeugnisse bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber im Eigentum von PZA und zwar auch dann wenn die zu liefernden oder herzustellenden Gegenstände weiterveräußert, verändert, be- oder verarbeitet oder vermengt werden.
6.2 Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen von PZA darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei
Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Auftraggeber verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des Auftragnehmers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen.
6.3 Der Auftraggeber tritt hiermit alle ihm aus der Weiterveräußerung, Verarbeitung, Vermengung oder anderen Verwertung der Waren und Erzeugnisse zustehenden Forderungen und Rechte
zahlungshalber ab. Der Auftraggeber hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine
Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er dem Auftragnehmer alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich
sind, zur Verfügung zu stellen.
6.4 PZA steht zur Sicherung seiner Forderungen und zur Sicherung von Forderungen aus anderen Rechtsgeschäften das Recht zu, die Erzeugnisse und Waren bis zur Begleichung sämtlicher offenen
Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zurückzubehalten.
6.5 Gerät der Auftragnehmer in Zahlungsrückstand, so sind wir berechtigt hierzu nach vorheriger Ankündigung den Betrieb des Käufers zu betreten und die Waren in Besitz zu nehmen und
gegebenenfalls die Weiterverarbeitung zu untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
6.6 Bei Zahlungseinstellung oder Konkurs des Bestellers ist die Kaufpreisforderung sofort fällig. Dabei entfallen gewährte Sonderrabatte, sonstige Nachlässe und Zugaben
6.7. Die gesetzlichen Regelungen zum Zahlungsverzug bleiben unberührt.
7. Pflichten des Auftraggebers
7.1. Der Auftraggeber ist bei Montagen durch PZA verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sofort nach Ankunft des Montagepersonals von PZA mit den Arbeiten begonnen werden kann.
7.2. Der Auftraggeber haftet dafür, dass die notwendigen technischen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind und dafür, dass die technischen
Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von PZA herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind. PZA ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
7.3. Eine Prüf-, Warn- oder Aufklärungspflicht hinsichtlich möglicher vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen, übermittelten Angaben oder Anweisungen besteht nicht und ist eine diesbezügliche Haftung von PZA ausgeschlossen.
7.4. Der Auftrag wird unabhängig allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen und Genehmigungen, welche der Auftraggeber einzuholen hat, erteilt.
7.5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne schriftliche Zustimmung von PZA abzutreten.
8. Mängelrüge, Gewährleistung
8.1. Die Gewährleistungsfrist ist mit zwölf Monaten beschränkt und beginnt ab Gefahrenübergang im Sinne dieser AGB. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder
Grund und Boden fest verbunden werden.
8.2. Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen nicht in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand oder mit den vom Auftragnehmer herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.
8.3. Keine Gewährleistungsansprüche bestehen bei Mängeln, die durch unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung entstanden sind, wenn gesetzliche oder von PZA erlassene Bedienungs- oder Installationsvorschriften nicht befolgt werden; wenn der Liefergegenstand aufgrund der Vorgaben des Auftraggebers erstellt wurde und der Mangel auf diese Vorgaben bzw. Zeichnungen zurückzuführen ist; bei fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, bei natürlicher Abnutzung, bei Transportschäden, bei unsachgemäßer Lagerung, bei funktionsstörenden Betriebsbedingungen (z.B. unzureichende Stromversorgung), bei chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, bei nicht durchgeführter notwendiger Wartung, oder bei schlechter Instandhaltung.
8.4. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche - unverzüglich unter Angabe der möglichen Ursachen schriftlich bekannt
zu geben. Mündliche, telefonische oder nicht unverzügliche Mängelrügen und Beanstandungen werden nicht berücksichtigt. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen. Ebenso sind Rügen von offensichtlichen Mängeln nach Ablauf von 8 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort ausgeschlossen.
8.5. Mängelrügen und Beanstandungen sind am Sitz von PZA unter möglichst genauer Fehlerbeschreibung vorzunehmen und der Auftraggeber hat die beanstandeten Waren oder Werkleistungen zu übergeben. Ist dies nicht möglich so ist uns die Möglichkeit zu geben uns von dem Mangel zu überzeugen.
8.6. PZA ist berechtigt, jede von ihm für notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar gemacht werden. Für den
Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass der Auftragnehmer keine Fehler zu vertreten hat, hat der Auftraggeber die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.
8.7. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Auftraggebers hergestellt, so leistet der Auftragnehmer nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
8.8. Werden vom Auftraggeber ohne vorherige schriftliche Zustimmung von PZA Veränderungen an dem übergebenen Kaufgegenstand oder Werken vorgenommen, erlischt die Gewährleistungspflicht
von PZA.
8.9. Bei der Geltendmachung der sekundären Gewährleistungsansprüche ist PZA nach eigener Wahl berechtigt, ein Wandlungsbegehren durch einen Preisminderungsanspruch abzuwenden, sofern es
sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.
8.10 Ein Recht auf Wandelung oder Minderung steht dem Besteller nicht zu. Über den Bestellwert hinausgehende Ansprüche können nicht gestellt werden.
8.11. Der Auftraggeber hat auch in den ersten sechs Monaten ab Übergabe der Sache/des Werkes das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe nachzuweisen.
8.12. Sämtliche im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Kosten, wie z.B. Transport-, Ein- und Aus- sowie Fahrtkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Über Aufforderung
des Auftragnehmers sind vom Auftraggeber unentgeltlich die erforderlichen Arbeitskräfte beizustellen.
9. Haftung und Produkthaftung
9.1. PZA haftet nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Verschulden des Auftragnehmers ist durch den
Auftraggeber nachzuweisen.
9.2. Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Vermögensschäden, Schäden durch Betriebsunterbrechung, Verluste von Daten Zinsverluste sowie Schäden durch Ansprüche Dritter gegen den Auftraggeber ist jedenfalls ausgeschlossen.
9.3. Eine mögliche Haftung von PZA ist jedenfalls betragsmäßig beschränkt bis zur Höhe des vereinbarten Entgeltes oder des Kaufpreises für den jeweiligen Auftrag. Die von PZA übernommenen Verträge werden nur mit dem Vorbehalt dieser Haftungsbegrenzung übernommen. Eine darüber hinausgehende Haftung von PZA ist ausdrücklich ausgeschlossen. Übersteigt der Gesamtschaden die Höchstgrenze, verringern sich die Ersatzansprüche einzelner Geschädigter anteilsmäßig.
9.4. Der Auftraggeber hat PZA über entdeckte Fehler der Waren bzw. des Werkes bei sonstigem Verlust jeglicher Ansprüche unverzüglich zu informieren. Schadenersatzansprüche sind jedenfalls bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.
9.5. Der Auftraggeber kann als Schadenersatz zunächst nur Verbesserung oder den Austausch der Sache/des Werkes verlangen; nur dann wenn beides unmöglich ist oder mit diesen für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, kann der Auftraggeber sofort Geldersatz verlangen.
9.6. Bei Nichteinhaltung möglicher Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist eine Haftung generell ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Betriebsanleitungen für die gelieferten Waren bzw. Werke von allen Benützern eingehalten werden. Insbesondere hat der Auftraggeber sein Personal und andere mit der gelieferten Ware bzw. Werk in Berührung kommende Person entsprechend zu schulen und einzuweisen.
9.7. Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich möglich ist. Der Besteller ist verpflichtet, den Haftungsausschluss für Produkthaftungsansprüche auf seine möglichen Vertragspartner zu überbinden. Ein Regress des Auftraggebers gegen PZA aus der Inanspruchnahme gemäß dem Produkthaftungsgesetz ist ausgeschlossen.
9.8 Sämtliche Ansprüche gegen PZA, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens ein Jahr nach Gefahrenübergang an den Auftraggeber, wenn nicht gesetzliche Verjährungsfristen kürzer sind.
10. Vorzeitige Vertragsauslösung und Irrtum
10.1. Ist eine Lieferung/Leistung aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht möglich oder hält ein Auftraggeber eine ihm obliegende gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung gegenüber PZA
nicht ein, ist PZA berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat der Auftraggeber PZA sämtliche dadurch entstehende Nachteile und den entgangenen Gewinn zu ersetzen.
10.2. Der Auftraggeber verzichtet auf die Anfechtung/Anpassung dieses Vertrages wegen Irrtums.
11. Gewerbliche Schutzrechte
11.1. Der Auftraggeber haftet dafür, dass durch mögliche zur Herstellung übergebene Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird. Bei möglicher Verletzung von Schutzrechten hält der Auftraggeber PZA schad- und klaglos.
11.2. Software, Ausführungsunterlagen, wie etwa Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen geistiges Eigentum
von PZA und genießen urheberrechtlichen Schutz. Jede nicht ausdrücklich eingeräumte Vervielfältigung, Verbreitung, Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung und dergleichen ist unzulässig.
12. Software
12.1. Gehören zum Leistungs-/Kaufgegenstand auch Softwarebauteile oder Computerprogramme, räumt PZA dem Auftraggeber hinsichtlich dieser unter Einhaltung der vertraglichen Bedingungen und
Unterlagen (z.B. Bedienungsanleitung,..) ein nicht übertragbares und nicht ausschließliches Nutzungsrecht am vereinbarten Aufstellungsort ein.
12.2. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von PZA ist der Auftraggeber bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche - nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten
zugänglich zu machen oder zu anderen als den ausdrücklich vereinbarten Zwecken zu verwenden. Dies gilt insbesondere für den Quellcode.
12.3. Eine Gewährleistung hinsichtlich der Software besteht nur für die Übereinstimmung der Software mit den bei Vertragsabschluss vereinbarten Spezifikationen, sofern die Software gemäß den Installationserfordernissen eingesetzt und den jeweils geltenden Einsatzbedingungen entspricht. PZA leistet keine Gewähr dafür, dass die Software einwandfrei beschaffen ist sowie ununterbrochen oder
fehlerfrei funktioniert. Das Auftreten von Fehlern kann nicht ausgeschlossen werden.
12.4. Die Auswahl und Spezifikation der von PZA angebotenen Software erfolgt durch den Auftraggeber, welcher dafür zu sorgen hat, dass diese mit den technischen Gegebenheiten vor Ort
kompatibel sind. Der Auftraggeber ist für die Benutzung der Software und die damit erzielten Resultate verantwortlich.
12.5. Für individuell herzustellende Software ergeben sich die Leistungsmerkmale, speziellen Funktionen, Hard- und Softwarevoraussetzungen, Installationserfordernisse, Einsatzbedingungen und
die Bedienung ausschließlich aus dem zwischen den Vertragsteilen schriftlich zu vereinbarenden Pflichtenheft. Die für die Herstellung von Individualsoftware erforderlichen Informationen hat der Auftraggeber vor Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellen.
13. Allgemeines
13.1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Unwirksame Bestimmungen sind von den Vertragsteilen durch
eine der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommende und branchenübliche Bestimmung zu schließen.
13.2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten ist das für den
Sitz von PZA örtlich zuständige Gericht. PZA ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
13.3. Die Vertragsteile vereinbaren die Anwendung des Deutschen Rechts. Die Anwendung des UN Kaufrechts wird einvernehmlich ausgeschlossen.
13.4. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Auftraggeber PZA umgehend schriftlich bekannt zu geben.
Stand: 2012-02-25